Jagdberechtigte können zum Abschuss von Wildschweinen verpflichtet werden, um Ausbreitung der Schweinepest zu verhindern. Mit dieser Begründung hat jetzt das Verwaltungsgericht Aachen in einem Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes einem Landkreis Recht gegeben, der nach Ausbruch der Schweinepest im Kreisgebiet gegenüber dem Jagdberechtigten angeordnet hatte, dass in seinem Revier in der Zeit vom 1. April bis 31. Juli 2007 monatlich 10 Wildschweine zu erlegen seien, wobei verendete oder anderweitig getötete Tiere auf diese Zahl angerechnet werden.
Hiergegen hatte sich der Antragsteller im Wesentlichen damit gewandt, dass diese Abschusszahlen in seinem Jagdgebiet nicht zu realisieren seien. Dies auch deshalb, weil er nicht über die zum Abschuss notwendigen Hochsitze verfüge. Die Kammer wies den Antrag ab. Es sei zunächst grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden, den Antragssteller als Jagdausübungsberechtigten des streitbefangenen Gebietes zu verpflichten, dort den Frühjahrsbestand an Wildschweinen um 10 Tiere je Monat zu reduzieren, um einem seuchenmäßig unbedenklichen Bestand von 2 Sauen pro 100 ha Waldgebiet näher zu kommen und damit ein weiteres Verbreiten der im Kreis Euskirchen ausgebrochenen klassischen Schweinepest zu verhindern. Darüber hinaus diene die Maßnahme auch einem umfassenden Monitoring zwecks wirksamer Bekämpfung der Schweinepest, die innerhalb des hier interessierenden Gebietes in den letzten 6 Jahren dreimal ausgebrochen sei. Den Bedenken des Antragstellers, die entsprechende Anzahl von Tieren nicht erlegen zu können, habe der Antragsgegner dadurch Rechnung getragen, dass die Jagungsmethode nicht vorgeschrieben werde und auf die Zahl der monatlich zu erlegenden Tiere könnten auch verunfallte oder sonst verendete Tiere angerechnet werden. Auch könnten Fallen zum Fangen und Erlegen insbesondere von Frischlingen zum Einsatz gebracht werden. Auch gebe es mobile Hochsitze. In die Erwägungen einzustellen sei schließlich auch die Höhe der durch die Schweinepest verursachten Schäden
Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 24. April 2007 – 7 L 131/07