Postkonsolidierer

Gewährt die Deutsche Post AG sogenannten Konsolidierern, die Inhaber einer postrecht-lichen Lizenz gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 PostG sind und Briefsendungen eines oder mehrerer Absender bündeln und vorsortiert in die Briefzentren der DP AG einliefern, nachträglich Rabatte auf die offiziellen Porti für diese Briefsendungen, so sind die umsatzsteuerrechtlichen Leistungsbeziehungen zwischen den an den Leistungen Beteiligten (DP AG, Konsolidierer und Absender der Briefsendungen) vom Handeln des Konsolidierers gegenüber der DP AG abhängig. Eine Übersicht über die umsatzsteuerliche Behandlung der einzelnen Alternativen findet sich in einem Rundschreiben des Bundesfinanzministeriums.

Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 13. Dezember 2006 – IV A 5 – S 7100 – 177/06

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