Heilbäder und Sauna in der Umsatzsteuer

Nach einem neuen Rundschreiben des Bundesfinanzministeriums soll das BFH-Urteil, wonach die Verabreichung eines Heilbads i.S.v. § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG der Behandlung einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung und damit dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienen muss, wovon bei der Nutzung einer Sauna in einem Fitnessstudio regelmäßig keine Rede sein könne, da sie regelmäßig lediglich dem allgemeinen Wohlbefinden diene, über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht weiter angewendet werden.

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG ermäßigt sich die Steuer auf 7 % für die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundenen Umsätze sowie die Verabreichung von Heilbädern. Letztere müssen zumindest allgemeinen Heilzwecken dienen. Entgegen der Auffassung des BFH ist es nicht ausgeschlossen, dass eine Sauna, die in einem Fitnessstudio betrieben wird, allgemeinen Heilzwecken dient und damit die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG erfüllt. Die Grundsätze der Einheitlichkeit der Leistung bleiben unberührt.

Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 20. März 2007 – IV A 5 – S 7243/07/0002 2007/0123239