Alte BMF-Schreiben

Um den Bestand an steuerlichen Verwaltungsvorschriften zu verringern, werden für Steuertatbestände, die nach dem 31. Dezember 2004 verwirklicht werden, die vom 1. Januar 1980 bis zum 31. Dezember 2004 ergangenen BMF-Schreiben aufgehoben, soweit sie nicht in der Anlage aufgeführt sind (Positivliste). Für vor dem 1. Januar 2005 verwirklichte Steuertatbestände bleibt deren Anwendung unberührt. BMF-Schreiben in diesem Sinne sind Verwaltungsvorschriften, die die Vollzugsgleichheit im Bereich der von den Ländern im Auftrag des Bundes verwalteten Steuern sicherstellen sollen. Die Aufhebung der BMF-Schreiben bedeutet keine Aufgabe der bisherigen Rechtsauffassung der Verwaltung, sondern dient der Bereinigung der Weisungslage. Sie hat deklaratorischen Charakter, soweit die BMF-Schreiben bereits aus anderen Gründen keine Rechtswirkung mehr entfalten.

Nach der Anlage zu diesem BMF-Rundschreiben bleiben allerdings immer noch 992 BMF-Rundschreiben in Kraft. Bisher waren es allerdings ca. 2.500.

Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 29. März 2007 – – IV C 6 – O 1000/07/0018 –
DOK 2007/0088203