Die Möglichkeiten der Finanzverwaltung im Rahmen einer Außenprüfung verleiten dazu, eine Außenprüfung (etwa bei einer Bank) dazu zu benutzen, Informationen über dritte Personen (Kunden, Lieferanten, Geldgeber usw.) zu sammeln. Dies ist zunächst einmal auch zulässig, denn nach § 194 Abs. 3 Abgabenordnung ist die Auswertung von anlässlich einer Außenprüfung festgestellten Verhältnissen Dritter insoweit zulässig, als die Kenntnis dieser Feststellungen für deren Besteuerung von Bedeutung ist.
Allerdings hat der Bundesfinanzhof dieser Praxis nun auch Grenzen gesetzt: Eine Außenprüfung darf, so der BFH, nicht zu dem Zwecke durchgeführt werden, die Verhältnisse dritter Personen zu erforschen. Geschehe dies doch, handele der Prüfer außerhalb der ihm durch den Prüfungsauftrag verliehenen Befugnisse, da es an einer konkreten Prüfungstätigkeit bei dem geprüften Betrieb fehle, die allein den Anlass für die Feststellung der Verhältnisse Dritter bieten kann. Eine solche unmittelbar und ausschließlich auf die steuerrelevanten Verhältnisse dritter Personen gerichtete Prüfungshandlung wird von § 194 Abs. 3 AO nicht gedeckt und ist daher rechtswidrig.
(BFH v. 04.04.2005 – VII B 305/04)