Dienstleistungen für’s Ausland

Die Frage, ob (und wo) auf eine Dienstleistung Umsatzsteuer zu zahlen ist, richtet sich danach, wo diese Umsatzsteuer erbracht wird. Für grenzüberschreitende Fälle sehen hier die Umsatzsteuerrichtlinien der EU und in der Folge die nationeln Umsatzsteuergesetze detailierte Regelungen vor.

Die EU-Kommission hat nun einen Richtlinienvorschlag zur Änderung der eben dieser Bestimmungen über den Ort der Erbringung der Dienstleistung vorgelegt, um den Ort der Erbringung (und damit der Besteuerung) von Dienstleistungen an Private zu ändern. Als Grundsatz wird dabei geregelt, dass für steuerpflichtige Dienstleistungsempfänger als Ort der Dienstleistungserbringung der Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder festen Niederlassung gilt. Bei nichtsteuerpflichtigen Dienstleistungsempfängern gilt als Ort der Dienstleistung der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder der festen Niederlassung des Dienstleistungsempfängers. Allerdings soll es von diesem Grundsatz wiederum einige Ausnahmen geben, so soll etwa bei Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einem Grundstück erbracht werden, die Leistung als an dem Ort erbracht gelten, an dem das Grundstück gelegen ist.

Es bleibt abzuwarten, ob dieser Richtlinienvorschlag so umgesetzt wird. Der Richtlinienvorschlag der EU-Kommission findet sich im Internet-Angebot der EU.

Schreiben Sie einen Kommentar

Sie sind derzeit offline!