Ein Schönheitschirug ist kein Zahnarzt

Ein auch als sog. Schönheitschirurg tätiger Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurg braucht grundsätzlich die doppelte Approbation als Arzt und Zahnarzt, wenn er zahnmedizinisch tätig sein will.

In einem jetzt vom Verwaltungsgericht Minden entschiedenen Fall ist der 54-jährige Kläger als Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurg in Bielefeld tätig. Nach dem Studium der Humanmedizin hatte er im Jahre 1988 die ärztliche Approbation erhalten und darf seit 1996 die Gebietsbezeichnung „Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie“ führen. Seine Versuche, auch die zahnärztliche Approbation, d.h. die Erlaubnis, dauerhaft und selbstständig als Zahnarzt zu arbeiten, zu erhalten, scheiterten im Jahre 1999.

Nachdem die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe den Kläger wegen Ausübung der Zahnheilkunde ohne zahnärztliche Approbation oder Berufserlaubnis angezeigt hatte, hat der Kläger beim Verwaltungsgericht geklagt, um feststellen zu lassen, dass er im Rahmen seines Fachgebiets als Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurg auch zahnmedizinisch tätig sein darf. Er vertrat dazu die Auffassung, auf dem Gebiet der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie könnten medizinische und zahnmedizinische Tätigkeiten nicht immer genau voneinander getrennt werden.

Die zuständige 7. Kammer hat die Klage abgewiesen und dargelegt, dass Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen sowohl die medizinische als auch die zahnmedizinische Approbation besitzen müssen, wenn sie in zahnmedizinischen Bereichen tätig sein wollen. Der Wortlaut des Zahnheilkundegesetzes sei insoweit eindeutig. Wer Zahnheilkunde – auch nur in Teilbereichen – dauernd ausüben wolle, müsse eine entsprechende Approbation besitzen. Die vom Kläger geführte Gebietsbezeichnung „Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie“ vermöge die zahnärztliche Approbation nicht zu ersetzen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 14. Mai 2007, 7 K 3250/06