Erhaltungsaufwendungen bei Baudenkmälern

Für Erhaltungsaufwendungen an Baudenkmälern sowie in Sanierungsgebieten werden nach den §§ 7h, 7i EStG Sonderabschreibungen gewährt. Diese erhöhten Absetzungen sind jedoch nicht zu gewähren, wenn durch die Baumaßnahmen ein Neubau oder ein bautechnisch neues Gebäude entstanden ist. Insoweit war zwischen dem Bundesfinanzhof und der Finanzverwaltung bisher strittig,ob die Bescheinigung der zuständigen Gemeinde- oder Denkmalbehörde (Bescheinigungsbehörden) nach § 7h Abs. 2 EStG, § 7i Abs. 2 EStG insoweit als Grundlagenbescheid für die Finanzverwaltung bindend ist oder aber der Finanzverwaltung ein eigenes Prüfungsrecht zusteht.

Der Bundesfinanzhof hat nun in einem Urteil vom 22. September 2005 seine Auffassung nochmals bekräftigt, dass allein die Bescheinigungsbehörde für die Prüfung von Baumaßnahmen i.S. des § 177 BauGB zuständig sei. Somit sei die in der Bescheinigung getroffene Entscheidung als Grundlagenbescheid für die Finanzverwaltung bindend, auch wenn tatsächlich ein Neubau oder ein bautechnisch neues Gebäude erstellt wurde. Der Finanzverwaltung stehe bei gegenteiliger Auffassung nach Remonstration der Verwaltungsrechtsweg offen.

Dem will die Finanzverwaltung allerdings immer noch nicht im vollen Umfang folgen. Hierzu ist einem jetzt veröffentlichten Schreiben des Bundesfinanzministeriums folgender Anwendungserlass zu entnehmen:

  • Die Rechtsgrundsätze des Urteils vom 22. September 2005 sind für Sanierungs- und Denkmalfälle anzuwenden, bei denen die Bescheinigung vor dem 1. Januar 1999 erteilt wurde, es sei denn, sie beruht auf einer früher veröffentlichten länderspezifischen Be-scheinigungsrichtlinie.
  • Auf Baumaßnahmen, bei denen die Bescheinigung nach dem 31. Dezember 1998 erteilt wurde, sind die länderspezifischen Bescheinigungsrichtlinien zur Anwendung der §§ 7h, 7i, 10f, 11a und 11b EStG anzuwenden. Danach haben die Bescheinigungsbehörden zwar zu prüfen und zu bescheinigen, ob die in § 7h Abs. 1 EStG, § 7i Abs. 1 EStG aufgeführten Tatbestandsmerkmale vorliegen. Die Entscheidung über das Vorliegen der übrigen steuerrechtlich bedeutsamen Tatbestandsmerkmale fällt jedoch in die Zuständigkeit der Finanzbehörden. Unter dieses eigenständige Prüfungsrecht der Finanzbehörden fällt auch die Beurteilung, ob durch die Baumaßnahmen ein Neubau oder bautechnisch neues Gebäude entstanden ist. Im amtlichen Bescheinigungsvordruck wird auf dieses Prüfungsrecht besonders hingewiesen. Die Bescheinigungsrichtlinien wurden durch die BFH-Entscheidung X R 19/02 vom 14. Januar 2004 (BStBl II S. 711) bestätigt. Danach handelt es sich bei der Bescheinigung (z.B. für ein Baudenkmal) um einen Grundlagenbescheid, dessen verbindliche Feststellungen sich auf die Tatbestände des zum Landesrecht gehörenden Denkmalrechts beschränken. Dieser Grundlagenbescheid ist demnach für die Finanzverwaltung nur insoweit bindend, als er den Nachweis der denkmalschutzrechtlichen Voraussetzung des § 7i Abs. 1 EStG erbringt. Denn nach der Bescheinigung prüft die Finanzbehörde weitere, steuerrechtliche Vorschriften. Dazu gehört entscheidend auch die nur nach steuerrechtlichen Kriterien zu beurteilende Abgrenzung zwischen der Sanierung und Neuerrichtung eines Gebäudes.

Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 16. Mai 2007 – IV C 3 – S 2198-a/07/0001 DOK 2007/0211410