Keinen Rücktrag eines übernommenen Verlustvortrags

Der Eintritt der übernehmenden Körperschaft in einen verbleibenden Verlustvortrag der übertragenden Körperschaft nach § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 ermöglicht der übernehmenden Körperschaft nicht die Nutzung des übergegangenen Verlustvortrags im Wege des Verlustrücktrags. Damit hat der Bundesfinanzhof in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung die Auffassung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 25. März 1998, BStBl I 1998, 268) bestätigt.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 20. Dezember 2006 – I R 41/06

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