Kann der Kunde eines Mineralölhändlers seine Rechnung nicht mehr zahlen, so kann der Lieferant unter bestimmten, in § 53 MinöStV beschriebenen Voraussetzungen die bereits an den Fiskus abgeführte (und vom Kunden ja ebenfalls an den Lieferanten nicht bezahlte) Mineralölsteuer erstattet erhalten.
Soweit der Kunde jedoch eine Personengesellschaft, also etwa eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, eine oHG, eine KG oder eine GmbH & Co. KG, ist, hat der Bundesfinanzhof jetzt eine Hürde aufgebaut:
Zur Erhaltung eines Mineralölsteuervergütungsanspruchs nach § 53 MinöStV hat derjenige, der eine Personengesellschaft mit versteuertem Mineralöl beliefert, den Kaufpreisanspruch nicht nur gegen die Gesellschaft, sondern auch gegen weitere in Betracht kommende Gesamtschuldner, wie z.B. gegen die Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG, geltend zu machen und soweit erforderlich gerichtlich zu verfolgen.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 19. April 2007 – VII R 45/05