Radarwarngeräte

Ein von der Polizei bei einem Autofahrer sichergestelltes Radarwarngerät muss, so das Verwaltungsgericht Münster, wieder an den Autofahrer herausgeben werden. Das Gerät, das Autofahrer vor Blitzern warnt, ist in dem konkreten Fall nicht angeschlossen und somit nicht betriebsbereit gewesen. Kauf und Besitz solcher Geräte sind nicht verboten. Sie dürfen allerdings nicht benutzt oder in betriebsbereitem Zustand im Auto mitgeführt werden.

Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 23. Mai 2007 – 1 K 1267/06

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