Das Insolvenzverfahren über eine Ltd. kann in Deutschland nicht eröffnet werden, wenn die Ltd. nach dem englischem Recht erloschen, also im Register des Company-House gelöscht ist.
Die Prüfung der Rechts- und Insolvenzfähigkeit der einer in England wirksam gegründeten Ltd. ist anhand des englischen Gesellschaftsrechts vorzunehmen, da nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des EuGH und des BGH für Gesellschaften innerhalb der Europäischen Union das Recht ihres Gründungssitzes Anwendung findet.
Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Ltd. ist jedoch unzulässig, wenn die Gesellschaft am Tage der Antragstellung schon nicht mehr existierte, da sie aus dem zuständigen Gesellschaftsregister des Companies House gelöscht worden ist und mit der Löschung durch Auflösung ihre Existenz verloren. Die Löschung hat daher konstitutive Wirkung. Deshalb braucht das deutsche Gericht auch nicht zu ermitteln, ob die Voraussetzungen der Löschung nach englischem Recht vorgelegen haben. (tbu)
Landgericht Duisburg, Beschluss vom 20.Februar 2007 – 7 T 269/06