Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs verstoßen die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen der Miet- und Pachtzinsen (§ 8 Nr. 7 Satz 2 Halbsatz 1 GewStG) und der Teilwerte der nicht in Grundbesitz bestehenden Wirtschaftsgüter (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 Halbsatz 1 GewStG) beim Mieter oder Pächter weder gegen gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbote noch gegen den Gleichheitssatz.
BFH, Beschluss vom 15. Juli 2005 – I R 21/04