Der Bundesfinanzhof hatte sich jetzt erneut mit der Bewertung von Grundstücken zu befassen.
Dabei urteilte der BFH, dass ein niedrigerer Wert als der vom Gutachterausschuss angegebene Bodenrichtwert der Feststellung eines Grundstückswerts jedenfalls dann nicht zu Grunde gelegt werden kann, wenn lediglich geltend gemacht wird, die Höhe des Bodenrichtwerts an sich sei unzutreffend. Auch ein Abschlag auf den Bodenrichtwert wegen der Größe des zu bewertenden Grundstücks sei nur vorzunehmen, wenn der Gutachterausschuss Umrechnungskoeffizienten für die Grundstückgrößen vorgegeben hat (vgl. R 161 Abs. 3 ErbStR).
BFH, Urteil vom 11. Mai 2005 – II R 21/02