Belehrungspflichten der finanzierenden Bank

Die Bank muss den kreditsuchenden Kunden nicht nur auf eine erkannte Sittenwidrigkeit der Kaufpreisvereinbarung, sondern auch auf eine erkannte arglistige Täuschung des Verkäufers gemäß § 123 BGB über wesentliche Eigenschaften der Kaufsache und/oder auf eine damit häufig verbundene Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss ungefragt hinweisen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. Oktober 2006 – XI ZR 205/05

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