Für ein Autoradio ist keine separate Rundfunkgebühr zu entrichten, nur weil das Fahrzeug auch für Fahrten von der Wohnung in die eigene Praxis verwendet wird. So hat das Verwaltungsgericht Göttingen jetzt in dem Fall einer Ärztin entschieden, die sich gegen die Erhebung von Rundfunkgebühren für ein in ihrem PKW befindliches Radio gewendet hatte. Das VG Göttingen stellt sich damit ausdrücklich gegen das Verwaltungsgericht Regensburg, das in einem Urteil vom 23.08.2005 – RO 3 K 05.434 – die Fahrten in die eigene Praxis als zumindest teilweise gewerblich und damit rundfunkgebührenpflichtig angesehen hatte.
In dem vom VG Göttingen entschiedenen Fall betreibt die Klägerin in Göttingen eine Facharztpraxis. Sie zahlt für ihre privat genutzten Rundfunkempfangsgeräte Rundfunkgebühren. Mit Bescheid vom 2. Oktober 2006 zog der Norddeutsche Rundfunk sie für den Zeitraum September 2005 bis Mai 2006 zur Zahlung von weiteren Rundfunkgebühren für das in ihrem PKW befindliche Radiogerät heran. Dieses Fahrzeug nutzt die Klägerin nur für private Zwecke und für Fahrten zwischen ihrer Wohnung und ihrer Praxis. Der Norddeutsche Rundfunk ist der Ansicht, die Fahrten zwischen Wohnung und Praxis stellten eine teilweise gewerbliche Nutzung dar. Dies führe zu einer Rundfunkgebührenpflicht des in ihrem PKW befindlichen Zweitgerätes.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage hatte die Ärztin Erfolg.
Das Gericht führte u.a. aus, Zweitgeräte (Radio oder Fernseher) in Fahrzeugen seien nur dann rundfunkgebührenpflichtig, wenn die Fahrzeuge zu anderen als privaten Zwecken genutzt würden. Die Fahrten der Klägerin zwischen ihrer Wohnung und ihrer Praxis seien dem privaten Bereich zuzuordnen. Sie seien der eigentlichen Erwerbstätigkeit vorgelagert, dienten aber nicht unmittelbar beruflichen Zwecken. Anders seien Fahrten zu Patienten oder solche Fahrten zu beurteilen, die zur Beschaffung von Praxismaterial dienten. Schließlich erfordere auch das Grundrecht auf Gleichbehandlung das Absehen von der Erhebung von Rundfunkgebühren. Denn Fahrten von Arbeitnehmern zwischen deren Wohnung und Arbeitsstätte betrachtet der NDR als privaten und nicht als beruflichen Zwecken dienend, so dass Rundfunkgebühren hierfür nicht erhoben werden. Selbständige, so das Gericht, dürften jedoch insoweit nicht anders behandelt werden als Arbeitnehmer.
Verwaltungsgericht Göttingen, Urteil vom 26. April 2007 – 2 A 394/06
[via Recht & Alltag]