Aufrechnung mit Erstattungszinsen in der Insolvenz

Der Anspruch auf Erstattungszinsen, die auf Zeiträume nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens entfallen, kann vom FA nicht mit vorinsolvenzlichen Steuerforderungen verrechnet werden.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 30. April 2007 VII – B 252/06

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