Haushaltshilfen und der Progressionsvorbehalt

Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen an ihre Mitglieder wie etwa die Zahlung von Krankengeld sind zwar nicht einkommensteuerpflichtig, unterliegen aber dem sogenannten Progressionsvorbehalt, d.h. sie sind bei der Ermittlung des jeweiligen prozentualen Steuersatzes zu berücksichtigen.

Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse für eine Ersatzkraft im Rahmen der Haushaltshilfe an nahe Angehörige (§ 38 Abs. 4 Satz 2 SGB V) unterliegen dagegen nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs auch nicht dem Progressionsvorbehalt.

BFH, Urteil vom 17. Juni 2005 – VI R 109/00

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