Eltern oder Aufsichtspflichtige haften nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des Landgerichts Köln nicht, wenn sich ihr Kind von der Hand losreist, auf die Straße rennt und dort einen Unfall verursacht.
Das Maß der gebotenen Aufsicht über Minderjährige bestimmt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes, wobei sich die Grenze der erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen danach richtet, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen in der konkreten Situation tun müssen, um Schädigungen Dritter durch ihr Kind zu verhindern. Absolute Sicherheit ist auch im Rahmen einer Haftung des Aufsichtspflichtigen nach § 832 BGB nicht gefordert und eine lückenlose Überwachung des Kindes „rund um die Uhr“ folglich normalerweise nicht geboten.
Dies gilt auch, so das Landgericht Köln, wenn es um die Teilnahme von Klein(st)kindern am Straßenverkehr geht. Solange sich das Kind in unmittelbarer Nähe einer Aufsichtsperson auf dem sicheren Gehweg bewegt, ist es auch bei Kindern im Alter von 2-3 Jahren nicht zwingend erforderlich, diese ständig an der Hand zu halten. Dies ist vielmehr nur in besonders gefährlichen Situationen, wie etwa dem Überqueren einer Straße, geboten. Ansonsten reicht es aus, wenn eine Aufsichtsperson jederzeit kontrollierend eingreifen kann (OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.11.1991 ? 14 U 16/91 ?; OLG Saarbrücken, Urteil vom 18.07.2006 ? 4 U 239/05-132 ?).
Das Landgericht wörtlich:
Es ist nicht erkennbar, welche
Aufsichts- und Kontrollmaßnahmen der Beklagte noch hätte treffen sollen, um ein
verkehrswidriges Verhalten seines Sohns zu vermeiden. Dass ein Kind sich von der
Hand der Aufsichtsperson losreist, ist mit zumutbaren Mitteln nicht zu verhindern. Von
einer Aufsichtsperson in der vorliegenden Situation kann auch nicht gefordert werden,
dass sie ständig darauf achtet, dass sie sich zwischen Kind und Fahrbahn befindet, um
gegebenenfalls die Reaktionszeit zu verlängern. Dies gilt um so mehr, wenn sich ? wie
hier ? zwischen Gehweg und Straße noch ein Parkstreifen befindet.
Landgericht Köln, Urteil vom 6. Juni 2007 – 9 S 15/07