Vergnügungssteuer für Röhrennachfüllung

Röhrennachfüllungen dürfen bei der Vergnügungssteuererhebung nicht berücksichtigt werden. Eine Regelung in einer Vergnügungssteuersatzung, die bei Geldspielgeräten auch Röhrennachfüllungen der Besteuerung unterwirft, ist unwirksam.

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 04. Juni 2007 – 9 ME 58/07

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