Der Bundesfinanzhof hat dem Europäischen Gerichtshof mehrere Fragen im Zusammenhang mit der Verjährung Rückforderungsansprüchen der Finanzbehörden bei Ausfuhrerstattungen vorgelegt:
1. Ist die in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 VO Nr. 2988/95 geregelte Verjährungsfrist auch auf verwaltungsrechtliche Maßnahmen wie die Rückforderung infolge von Unregelmäßigkeiten gewährter Ausfuhrerstattung anzuwenden?
2. Verjährt der Anspruch auf Rückforderung von Ausfuhrerstattung nach Ablauf von vier Jahren, nachdem die Unregelmäßigkeit begangen bzw. beendet worden ist, auch dann, wenn die Unregelmäßigkeit begangen oder beendet worden ist, bevor die VO Nr. Nr. 2988/95 in Kraft getreten ist?
3. Kann eine längere Frist von einem Mitgliedstaat auch dann angewandt werden, wenn eine solche längere Frist in dem Recht des Mitgliedstaates bereits vor Erlass der vorgenannten Verordnung vorgesehen war? Kann eine solche längere Frist auch dann angewandt werden, wenn sie nicht in einer spezifischen Regelung für die Rückforderung von Ausfuhrerstattung oder für verwaltungsrechtliche Maßnahmen im Allgemeinen vorgesehen war, sondern sich aus einer allgemeinen Regelung in dem betreffenden Mitgliedstaat ergab?
Bundesfinanzhof, Vorlagebeschluss vom 27. März 2007 – VII R 22/06
Ist Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 VO Nr. 2988/95 auf die Rückforderung einem Ausführer zu Unrecht gewährter Ausfuhrerstattung anzuwenden, auch wenn dieser keine Unregelmäßigkeit begangen hat?
Bundesfinanzhof, Vorlagebeschluss vom 27. März 2007 – VII R 50/06