Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Tausch gegen die Gewährung neuer Anteile in eine andere Kapitalgesellschaft eingebracht, dann ist die übernehmende Kapitalgesellschaft nicht verpflichtet, die in den Anteilen enthaltenen stillen Reserven aufzudecken. Ihr steht vielmehr ein grundsätzliches Wahlrecht darüber zu, ob sie die eingebrachten Anteile mit ihren Buchwerten oder mit höheren Werten ansetzen will. Dabei verlangte das Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) bislang den übereinstimmenden Wertansatz sowohl beim Einbringenden als auch beim Übernehmenden. Beim Ansatz der Buchwerte sollte dadurch sichergestellt werden, dass die stillen Reserven in den Anteilen jedenfalls einmal besteuert werden (?doppelte Buchwertverknüpfung?). Das betraf auch grenzüberschreitende Einbringungen in eine andere EU-Kapitalgesellschaft; Inlands- und Auslandseinbringungen wurden gleichbehandelt.
Trotz dieser Gleichbehandlung wird in der ?doppelten Buchwertverknüpfung? weithin ein Verstoß gegen die Fusions-Richtlinie der EU und gegen die Grundfreiheiten des EG-Vertrages gesehen, weil sie vielfach einem steuerneutralen Anteilstausch über die Grenze entgegenstand. Der Bundesfinanzhof hat deshalb den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Vorabentscheidung angerufen.
Nach gegenwärtiger Rechtslage hat sich das Problem erledigt: Im neuen UmwStG vom 7. Dezember 2006 wird die ?doppelte Buchwertverknüpfung? wegen der europarechtlichen Bedenken nicht mehr verlangt.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 7. März 2007 – I R 25/05