Domain-Kauf im Steuerrecht

Wan tun, wenn eine Internet-Domain, die man gerne verwenden möchte, bereits von einem anderen registriert ist? Eine Möglichkeit ist, diesem die Internet-Adresse abzukaufen. Doch der Kaufpreis läßt sich nach einem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz steuerlich nicht absetzen.

Die Domain-Adresse stellt nach Ansicht des Finanzgerichts ein immaterielles Wirtschaftsgut dar, das bei einer Nutzung zur Einkünfteerzielung zum Anlagevermögen gehört. Daher ist es, falls es, wie etwa bei einem Kauf, entgeltlich von einem Dritten erworben wurde, auch mit den aufgewendeten Anschaffungskosten, also dem Netto-Kaufpreis, aktivierbar, §§ 248 Abs. 2 HGB, 5 Abs. 2 EStG. Jedoch tritt nach Ansicht des Finanzgerichts bei einer Internet-Domain im Laufe der Zeit kein Wertverzehr der Domain-
Adresse ein, denn bei Domain-Adressen bestünden keine Anhaltspunkte, insbesondere auch keine Erfahrungssätze dafür, dass deren Nutzung – so wie sich dies im Zeitpunkt der Anschaffung darstellt – unter rechtlichen, technischen oder wirtschaftlichen Gesichtspunkten einer zeitlichen Begrenzung unterliegt. Die Domain-Adresse könne vielmehr im Betrieb des Käufers dauerhaft und in ungeschmälerter Art und
Weise genutzt werden, die Domain wird schließlich nach den Denic-Registrierungsbedingungen
auf unbestimmte Zeit eingerichtet.

Demgemäß handelt es sich beim Kaufpreis für eine Internet-Domain weder um sofort abzugsfähige Betriebsausgaben noch um Anschaffungskosten für ein abschreibungsfähiges Wirtschaftsgut.

Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.11.2004 – 2 K 1431/03

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