Meldepflicht bei Geldwäsche?

Ein heute verkündetes Urteil des Europäischen Gerichtshofs wird bereits in der Tages- und Wirtschaftspresse in Kurzfassung etwa so vermeldet: „Anwälte müssen ihre Mandanten zukünftig den zuständigen Behörden melden, wenn bei Ihnen der Verdacht von Geldwäsche aufkommt.“

Doch diese Meldung ist falsch und wahr zugleich. Worum geht es?

2001 wurde die EU-Richtlinie „zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche“ geändert. Seitdem unterliegen auch Rechtsanwälte und Notare den Bestimmungen und Meldepflichten der Richtlinie, wenn sie an Finanz- oder Immobilientransaktionen mitwirken oder im Namen und für Rechnung von Gesellschaften Finanz- oder Immobilientransaktionen erledigen. Nur in solchen Fällen kann also überhaupt nur eine Meldepflicht entstehen, in allen anderen Fällen aber nicht, insbesondere also auch nicht, wenn mit anwaltlicher Hilfe später versucht wird, ein fehlgeschlagenes Rechtsgeschäft zu retten oder wenn ein Mandant etwa in einem (Steuer-)Strafverfahren verteidigt werden soll. In all diesen Fällen besteht nicht nur keine Meldepflicht, der Anwalt ist vielmehr nach wie vor gesetzlich zur Verschwiegenheit, auch und insbesondere gegenüber Behörden, verpflichtet.

Aber auch die Meldepflicht bei der Mitwirkung an Finanz- und Immobilientransaktionen, wie sie jetzt in der EU-Geldwäsche-Richtlinie festgelegt sind, bedeuten natürlich eine Einschränkung der die anwaltlichen Verschwiegenheitsverpflichtung, weswegen die belgischen Rechtsanwaltskammern hiergegen geklagt hatten.

Mit zwei im Juli 2004 erhobenen Klagen wurde bei der Cour d?arbitrage (Cour constitutionnelle, Belgien) beantragt, bestimmte Artikel des belgischen Gesetzes zur Umsetzung dieser Richtlinie für nichtig zu erklären. Die Kläger trugen dabei insbesondere vor, dass in nicht zu rechtfertigender Weise die Grundsätze des Berufsgeheimnisses und der anwaltlichen Unabhängigkeit, die konstitutiver Bestandteil des Grundrechts jedes Bürgers auf ein faires Verfahren und auf die Beachtung der Verteidigungsrechte seien, verletzt würden, indem auch Rechtsanwälte verpflichtet würden, wenn sie auf Tatsachen stießen, von denen sie wüssten oder hinsichtlich deren sie den Verdacht hätten, dass sie mit Geldwäsche zusammenhingen, die zuständigen Behörden zu unterrichten und ihnen zusätzlich Auskünfte zu erteilen, die diese für nützlich hielten. Vor dem Hintergrund dieser Klageverfahren fragte die Cour d?arbitrage den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, ob das Recht auf ein faires Verfahren dadurch verletzt wird, dass Rechtsanwälte zur Information und zur Zusammenarbeit mit den für die Bekämpfung der Geldwäsche zuständigen Behörden verpflichtet werden.

Der Gerichtshof erinnert in seinem Urteil nunmehr daran, dass die Pflichten zur Information und zur Zusammenarbeit für Rechtsanwälte nur insoweit gelten, als sie ihren Mandanten bei der Planung oder Durchführung bestimmter Transaktionen, die im Wesentlichen finanzieller Art sind oder Immobilien betreffen, unterstützen oder im Namen und für Rechnung ihres Mandanten Finanz- oder Immobilientransaktionen erledigen. Diese Tätigkeiten finden im Allgemeinen schon aufgrund ihrer Art in einem Kontext, der keine Verbindung zu einem Gerichtsverfahren hat, und somit außerhalb des Anwendungsbereichs des Rechts auf ein faires Verfahren statt.
Sobald ein Rechtsanwalt um Beistand im Zusammenhang mit der Verteidigung, der Vertretung vor Gericht oder einer Beratung über das Betreiben oder Vermeiden eines Verfahrens ersucht wird, ist er von den Pflichten zur Information und zur Zusammenarbeit befreit, ganz gleich, ob er die Informationen vor, während oder nach dem Verfahren erlangt hat. Eine solche Befreiung wahrt das Recht des Mandanten auf ein faires Verfahren.

Dagegen läuft es nach Ansicht des EuGH den aus dem Recht auf ein faires Verfahren resultierenden Anforderungen nicht zuwider, dass die Rechtsanwälte, wenn sie in dem klar abgesteckten Rahmen der genannten Finanz- und Immobilientransaktionen tätig sind, die keine Verbindung zu einem Gerichtsverfahren haben, den von der Richtlinie aufgestellten Verpflichtungen zur Information und zur Zusammenarbeit unterliegen, da diese Verpflichtungen durch die Notwendigkeit der wirksamen Bekämpfung der Geldwäsche gerechtfertigt sind, die einen offenkundigen Einfluss auf die Entwicklung des organisierten Verbrechens hat, das wiederum eine besondere Bedrohung für die Gesellschaften der Mitgliedstaaten darstellt.
Der Gerichtshof hat daher entschieden, dass das Recht auf ein faires Verfahren nicht dadurch verletzt wird, dass Rechtsanwälten, wenn sie an bestimmten Transaktionen finanzieller Art mitwirken, die keine Verbindung zu einen Gerichtsverfahren haben, Verpflichtungen zur Information und zur Zusammenarbeit mit den für die Bekämpfung der Geldwäsche zuständigen Behörden auferlegt werden.

Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Urteil vom 26. Juni 2007 – C-305/05

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