Optionskosten bei Nichtausübung

Räumt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Aktienoptionen als Ertrag der Arbeit ein, sind damit zusammenhängende Aufwendungen des Arbeitnehmers erst im Jahr der Verschaffung der verbilligten Aktien zu berücksichtigen. Verfällt das Optionsrecht, sind die Optionskosten nach einem jetzt veröffentlichtem Urteil des Bundesfinanzhofs im Jahr des Verfalls als vergebliche Werbungskosten abziehbar.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs stellt die verbilligte Überlassung von Aktien durch den Arbeitgeber steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Der Vorteil aus einem für Dienstleistungen gewährten Aktienoptionsprogramm führt allerdings erst in dem Zeitpunkt zum Lohnzufluss, in dem die Ansprüche aus den Optionsrechten erfüllt werden. Dabei errechnet sich der Vorteil aus der Differenz zwischen dem üblichen Endpreis der Aktien am Verschaffungstag und den diesbezüglichen Aufwendungen des Arbeitnehmers, zu denen auch Optionskosten zählen.

Der BFH hat jetzt entschieden, dass die Optionskosten als vergebliche Werbungskosten abziehbar sind, wenn die Optionsrechte nicht ausgeübt werden. Maßgeblicher Zeitpunkt ist das Jahr, in dem die Optionsrechte wegen Nichtausübung der Option verfallen.

Im Streitfall hatte der Kläger im Jahr 1997 von seinem Arbeitgeber Aktienoptionsscheine mit Bezugsrecht auf Inhaber-Stammaktien gegen Zahlung von 108 000 DM erworben. Da der Aktienkurs bei Ablauf der Optionszeit im Jahr 1999 unter dem vereinbarten Bezugspreis lag, machte er von seinem Bezugsrecht keinen Gebrauch und ließ damit die Optionsrechte verfallen. Das Finanzamt versagte – anders als jetzt der BFH – den Abzug der Optionskosten als Werbungskosten im Jahr des Verfalls.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 03.05.07 – VI R 36/05