Abzugsverbot für Auslandsspenden

Nach deutschem Steuerrecht können nur Spenden an im Inland ansässige Empfänger als Sonderausgaben (§ 10b EStG) berücksichtigt werden.

Der im Inland ansässige Kläger hatte eine Sachspende (Handtücher, Bettwäsche, etc.) an ein Seniorenheim in Portugal geleistet und als Sonderausgabe geltend gemacht. Das Seniorenheim war nach portugiesischem Recht als gemeinnützig anerkannt. Das Finanzamt hat die Spende nicht berücksichtigt. Der Kläger macht geltend, das im deutschen Recht geltende Abzugsverbot für Auslandsspenden verstoße gegen die im EG-Vertrag geregelte Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56 EG-Vertrag).

Der Bundesfinanzhof hat die Angelegenheit jetzt dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vorgelegt: Selbst wenn Sachspenden die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56 EG-Vertrag) berührten, sei mit dem Urteil des EuGH in der Rechtssache Centro di Musicologia Walter Stauffer noch nicht mitentschieden, ob die Versagung der Steuervergünstigung für Auslandsspenden gemeinschaftswidrig sei. Denn der EuGH habe anerkannt, so der BFH,

  • dass die Frage, ob eine ausländische Körperschaft als gemeinnützig anzuerkennen sei, ausschließlich nach nationalem, hier also nach deutschem Recht zu beurteilen sei und
  • dass die Wirksamkeit der Steueraufsicht ein zwingender Grund des Allgemeininteresses sei, der eine Beschränkung der vom EG-Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten rechtfertigen könne.

Es sei, so der BFH weiter, bereits fraglich, ob es den deutschen Finanzbehörden – selbst unter Inanspruchnahme von Amtshilfe – überhaupt möglich sei, bei im Ausland ansässigen Einrichtungen die umfänglichen Voraussetzungen für eine Anerkennung als gemeinnützig nach deutschem Recht zu ermitteln und insbesondere zu verifizieren. Während im Fall Stauffer die im Ausland ansässige Stiftung im Inland Einkünfte erzielt habe und deswegen zur Mitwirkung bei der Aufklärung des Sachverhalts verpflichtet gewesen sei, bestünden zwischen den deutschen Finanzbehörden und einer ausländischen Spendenempfängerin keinerlei Beziehungen.

Auf jeden Fall hält der BFH es für unverhältnismäßig, allein wegen des Abzugs einer ggf. niedrigen Spende als Sonderausgabe einem Mitgliedstaat die umfangreiche Aufklärung der rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse eines ausländischen Rechtsträgers aufzubürden, zu dem keinerlei Beziehungen bestünden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei auch im Gemeinschaftsrecht anerkannt und bei der Inanspruchnahme von Amtshilfe zu berücksichtigen.

Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Werden vom Anwendungsbereich der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56 EG) Sachspenden des Angehörigen eines Mitgliedstaats in Form von Gegenständen des täglichen Gebrauchs an Einrichtungen, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat haben und die nach dem Recht ihres Mitgliedstaats als gemeinnützig anerkannt sind, umfasst?

2. Falls die Frage zu 1. bejaht wird:

Widerspricht es –unter Berücksichtigung der Verpflichtung der Finanzbehörde zur Verifikation von Erklärungen des Steuerpflichtigen und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Art. 5 Satz 3 EG)– der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56 EG), wenn nach dem Recht eines Mitgliedstaats Spenden an gemeinnützige Einrichtungen nur dann steuerbegünstigt sind, wenn Letztere in diesem Mitgliedstaat ansässig sind?

3. Falls die Frage zu 2. bejaht wird:

Begründet die RL 77/799/EWG eine Pflicht der Finanzbehörde eines Mitgliedstaats, zur Aufklärung eines Sachverhalts, der in einem anderen Mitgliedstaat verwirklicht wurde, die Hilfe der Verwaltungsbehörden des anderen Mitgliedstaats in Anspruch zu nehmen, oder kann der Steuerpflichtige darauf verwiesen werden, dass er nach dem Verfahrensrecht seines Mitgliedstaats bei Auslandssachverhalten die Feststellungslast (objektive Beweislast) trägt?

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 9. Mai 2007 – XI R 56/05

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