Mindeststreitwert in der Finanzgerichtsbarkeit

Die Regelung in § 52 Abs. 4 GKG, wonach in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Streitwert nicht unter 1 000 ? angenommen werden darf (sog. Mindeststreitwert), unterliegt nach einem jetzt veröffentlichten Beschluss des Bundesfinanzhofs grundsätzlich keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 31. Mai 2007 – V E 2/0