Ein Reiseveranstalter kann nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmen, dass mit Erhalt der schriftlichen Reisebestätigung und der Aushändigung des Sicherungsscheines 20 % des Reisepreises als Anzahlung fällig werden.
Die Besonderheiten des Reisevertrags als eines Massengeschäfts, insbesondere der teilweise erhebliche Zeitabstand zwischen Buchung und Reiseantritt sowie die vom Reiseveranstalter seinerseits zu erbringenden Vorleistungen gegenüber den einzelnen Leistungsträgern, rechtfertigen nach Ansicht des OLG Köln eine angemessene Vorauszahlung auf den Reisepreis zur Absicherung des Veranstalters.
Zwar hat der Bundesgerichtshof zu einer früheren Rechtslage eine höhere Anzahlung als 10 % des Reisepreises nur für vertretbar erachtet habe, soweit dem Kunden hinreichende Sicherheiten
gegeben würden, diesen Bedenken sei jedoch durch die 1997 neu in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügte Verpflichtung der Reiseveranstalter Rechnung getragen worden, wonach der Veranstalter Vorauszahlungen auf den Reisepreis nur dann fordern darf, wenn dem Reisenden zuvor ein sogenannter Sicherungsschein übergeben worden sei. Hierdurch werde dem Kunden insbesondere das Risiko einer späteren Insolvenz des Reiseveranstalters genommen.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, das OLG Köln hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung
der Sache die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
OLG Köln, Urteil vom 11.04.2005 – 16 U 12/05