Jahressteuergesetz 2008

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2008 beschlossen. Auch wenn hieran im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens sicherlich noch einige Änderungen vorgenommen werden, so sind doch drei Punkte bereits jetzt erwähnenswert:

1. Einführung eines Anteilsverfahren bei der Ehegattenbesteuerung

Die Berechnung der Lohnsteuer bei Ehegatten soll nach einem neuen Anteilsverfahrens (§ 39e EStG) erfolgen. Für Ehepaare mit unterschiedlich hohem Arbeitnehmereinkommen (Steuerklassen III und V) ist damit im Vergleich zur gegenwärtigen Rechtslage eine höhere Lohnsteuerbelastung des Höherverdienenden (mit der bisherigen Steuerklasse III) und ein niedrigerer Lohnsteuerabzug bei dem auf Lohnsteuerklasse V niedriger verdienenden Ehegatten verbunden.

Bisher wirkt die Steuerklasse V aufgrund ihrer hohen steuerlichen Belastung oftmals als Hemmschwelle für eine Beschäftigungsaufnahme. Mit dem neuen Verfahren sollen die Ehepartner ab 2009 die Möglichkeit erhalten, die Lohnsteuer anteilsmäßig zu verteilen. Wer zum Beispiel 20% des gemeinsamen Einkommens verdient, führt dann auch 20% der gemeinsamen Lohnsteuer ab.

Allerdings: Spätestens bei Abgabe der jährlichen Einkommensteuererklärung verbleibt keinerlei Unterschied zum bisherigen Recht. Das neue Anrechnungsverfahren führt nur zu einer „optischen“ Verschiebung der der Einkommensteuerbelastung im Rahmen des Lohnsteuerabzugs bei der Gehaltsabrechnung.

2. Keine Lohnsteuerkarte mehr

Die bisherige papierene Lohnsteuerkarte soll durch ein elektronisches Verfahren (§ 39f EStG) ersetzt werden. Arbeitnehmer brauchen damit künftig ihrem Arbeitgeber nicht mehr die Lohnsteuerkarte zu übergeben, sie teilen dem Arbeitgeber nur einmalig die steuerliche Identifikationsnummer und das Geburtsdatum mit. Dieser kann damit die für die Lohnsteuer relevanten Daten beim Bundeszentralamt für Steuern in Bonn elektronisch abrufen.

Damit einher geht allerdings, dass beim Bundeszentralamt für Steuern eine neue Datei aufgebaut wird, in der die für die Lohnsteuer relevanten Daten für alle in Deutschland einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer enthalten sein werden.

3. Verschärfung des steuerlichen Mißbrauchstatbestandes (§ 42 AO)

Dem Fiskus mißhagt es, das Steuerpflichtige bestimmte rechtliche Gestaltungen zum Zwecke der Steuerminimierung wählen. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht bereits bestätigt, dass dies das gute Recht eines jeden Steuerpflichtigen ist, aber der Gesetzgeber möchte hieran trotzdem etwas zu seinen Gunsten ändern und definiert jetzt jede „ungewöhnlichenGestaltung“ als Mißbrauch, für die keine beachtlichen außersteuerlichen Gründe dargelegt werden.

Jeder Steuerzahler, der eine steuersparende Gestaltung wählt, muss also in Zukunft darlegen,welche außersteuerlichen Gründe für seine Gestaltungsentscheidung maßgebend waren. Sollten Sie also nach Inkrafttreten dieser Änderung noch beabsichtigen, im Herbst (oder gar gegen Jahresende) zu heiraten, überlegen Sie sich schon einmal gute Gründe hierfür. Denn schließlich ist das Frühjahr und der Sommer doch eine viel schönere Zeit zum Heiraten als die kalte und vielleicht auch verregnete Herbstzeit, in der Sie doch bestimmt nur heiraten, um in dem Jahr durch die Zusammenveranlagung noch Steuern zu sparen – sonst könnten Sie ja schließlich auch bis zum nächsten Frühjahr mit seinem schöneren Wetter warten.

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