Waren- und Regalauffüller sind Arbeitnehmer. Die Tätigkeit als Regalauffüller ist keine selbständige und insofern auch nicht von der Sozialversicherungspflicht befreit. Das entschied in einem jetzt veröffentlichten Urteil das Hessische Landessozialgericht.
Im konkreten Fall hatte eine Marketing-Gesellschaft aus Dieburg eine Warenauffüllerin mit dem Regalservice für Maggi- und Nestl?-Produkte betraut. Aufgabe der Servicekraft war es, in bestimmten Super- und Großmärkten die Ware ansprechend zu platzieren, den Warenbestand zu aktualisieren und u.U. Ware nachzubestellen. Die Rentenversicherung bewertete die Tätigkeit der Regalauffüllerin als abhängige und damit sozialversicherungspflichtige. Die Marketing-Gesellschaft hingegen klagte gegen die Feststellung der Sozialversicherungspflicht und argumentierte, die Servicekraft habe ein Gewerbe angemeldet und sei selbständig tätig.
Die Darmstädter Richter gaben der Rentenversicherung recht. Entscheidend für die Frage des Arbeitnehmer- oder Selbständigen-Status sei, ob ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis vom Arbeitgeber sowie eine Eingliederung in dessen Arbeitsorganisation bestehe und ob der Arbeitgeber hinsichtlich Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit weisungsbefugt sei. Die Regal- und Warenauffüllerin habe bei ihrer Tätigkeit keine eigenen Entscheidungsspielräume gehabt, ihr sei vorgegeben worden, wo und wie sie die Ware einzusortieren habe. Auch hinsichtlich der Warenpräsentation habe es klare Vorgaben und keine individuellen Entscheidungsbefugnisse gegeben. Im übrigen habe die Beschäftigte keinerlei unternehmerisches Risiko, welches ein wesentliches Merkmal selbständiger Tätigkeit sei, getragen.
Diese Aspekte seien so schwerwiegend, dass demgegenüber ihre größere Freiheit bei der Einteilung ihrer Arbeitszeit weniger relevant erscheine. Im Prinzip unterscheide sich ihre Tätigkeit nicht wesentlich von der einer Arbeitnehmerin und unterliege daher der Sozialversicherungspflicht.
Das LSG hat die Revision gegen dieses Urteil nicht zugelassen.
Hessisches Landessozialgericht Darmstadt, Urteil vom 7. August 2007 – L 8/14 KR 280/04