Bei der Ermittlung des Pauschsteuersatzes für die pauschale Lohnsteuer nach § 40 Abs. 1 EStG werden, wie der Bundesfinanzhof jetzt betont hat, die auf den Lohnsteuerkarten der Arbeitnehmer eingetragenen Kinderfreibeträge nicht berücksichtigt.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 26. Juli 2007 – VI R 48/03