Überzogene Wettbewerbsverbote

Oftmals werden in Gesellschaftsverträgen für ausscheidende Gesellschafter nachvertragliche Wettbewerbsverbote vereinbart. Diese unterliegen jedoch bestimmten zeitlichen, regionalen und sachlichen Grenzen. Werden diese Grenzen überschritten, ist das Wettbewerbsverbot unwirksam.

Dies hat der Bundesgerichtshof jetzt noch einmal bestätigt. Eine Überschreitung der räumlichen, gegenständlichen und zeitlichen Grenzen eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots kann nach Ansicht des BGH auch nicht mit dem Wunsch gerechtfertigt werden, den ausgeschlossenen Gesellschafter einer besonderen Sanktion zu unterwerfen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 18. 07.2005 – II ZR 159/03

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