Abzugsverbot für Gewinnminderungen bei Auslandsbeteiligungen

Hält eine Kapitalgesellschaft Anteile an einer anderen Kapitalgesellschaft, sind gemäß § 8b Abs. 2 und 3 des Körperschaftsteuergesetzes zum einen Gewinne aus der Veräußerung dieser Anteile von der Besteuerung freigestellt, zum anderen aber auch jegliche die Substanz betreffende Gewinnminderungen nicht abziehbar. Diese Regelung wurde im Zuge der Systemumstellung auf das sog. Halbeinkünfteverfahren in den Jahren 2001/2002 eingeführt und erfasst anders als die Vorgängerregelung unterschiedslos Auslands- und Inlandsbeteiligungen. Jedoch trat der neugefasste § 8b KStG für Auslandsbeteiligungen regelmäßig früher in Kraft. Dies betraf auch das Abzugsverbot, wodurch sich im Übergangszeitraum im Vergleich zu Inlandsbeteiligungen eine ungünstigere Besteuerung ergeben konnte.

Vor diesem Hintergrund hat der Bundesfinanzhof jetzt den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Vorabentscheidung angerufen. Konkret geht es um Teilwertabschreibungen auf ausländische Aktien zum 31. Dezember 2001, bei denen es sich sämtlich um sog. Streubesitz von jeweils unter 10 % der Anteile handelte. Die Teilwertabschreibungen waren bei der Einkommensermittlung nicht abziehbar. Nach Ansicht des BFH könnte dies gegen die gemeinschaftsrechtlich garantierte Kapitalverkehrsfreiheit verstoßen.

Dem EuGH wird die folgende Rechtsfrage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Steht Art. 56 EG der Regelung eines Mitgliedstaates entgegen, nach welcher ein Abzugsverbot von Gewinnminderungen im Zusammenhang mit der Beteiligung einer Kapitalgesellschaft an einer anderen Kapitalgesellschaft bezogen auf Auslandsbeteiligungen früher in Kraft tritt als für Inlandsbeteiligungen?

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 04.04.07 – I R 57/06

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