Hebt ein Autofahrer sein Mobiltelefon während der Fahrt auf, nachdem es in den Fußraum gefallen war, ist dies keine Benutzung des Handys. Denn die Handhabung muss einen Bezug zu einer der Funktionstasten des Gerätes aufweisen, damit es bestimmungsgemäß nutzbar gemacht wird.
OLG Bamberg, Beschluss vom 27. April 2007, 3 Ss OWi 452/07