Ist der von einer Gaststätte ausgehende Lärm zu laut kann die Gaststättenkonzession widerrufen werden. Der sofortige Widerruf einer Gaststättenkonzession wegen des Gaststättenlärms kann daher, wie jetzt nochmals das Verwaltungsgericht Mainz entschieden hat, rechtens.
In dem jetzt vom VG Mainz entschiedenen Fall erteilte die Stadt Worms 2003 einem Gewerbetreibenden (Antragsteller) eine Gaststättenerlaubnis. In der Folge gab es zahlreiche Beschwerden von Nachbarn wegen nächtlicher Ruhestörung durch zu laute Musik in der Gaststätte. Außerdem kam es in und vor der Gaststätte immer wieder zu Streitigkeiten und Schlägereien. Von Februar bis Juli 2006 fuhr die Polizei wegen der Vorkommnisse um die Gaststätte siebzehn Einsätze. Nachdem die Stadt im Juli 2006 das Verfahren zum Widerruf der Konzession eingeleitet, die Entwicklung aber noch abgewartet hatte, kam es bis ins erste Halbjahr 2007 wiederum zu Ruhestörungen, so dass die Stadt schließlich die Konzession mit sofortiger Wirkung widerrief.
Der Antragsteller wandte sich an das Verwaltungsgericht. Ohne vorherige Lärmmessungen hätte seine Konzession nicht widerrufen werden dürfen, machte er geltend. Hiervon abgesehen hätten sich die Nachbarn teilweise nur deshalb beschwert, weil sie seinen Betrieb mit angrenzenden Bordellen in Verbindung gebracht hätten. Die Schlägereien und Streitigkeiten seien in erster Linie durch seine Ex-Freundin verursacht worden. Er selbst habe die Polizei rufen müssen.
Die Richter des VG haben die behördliche Entscheidung bestätigt. Ein Gastwirt müsse sicherstellen, dass der von seiner Gaststätte ausgehende Lärm nicht zu erheblichen Belästigungen der Nachbarschaft führe. Ignoriere er diese Verpflichtung beharrlich, wie es der Antragsteller nach den Feststellungen der Polizei getan habe, sei er als unzuverlässig anzusehen und seine Konzession zu widerrufen. Lärmmessungen seien vor dem Widerruf nicht erforderlich gewesen, da glaubhafte Zeugenaussagen und Polizeiberichte vorgelegen hätten. Letztere seien zudem im Einzelfall sehr konkret, indem sie zum Beispiel schilderten, dass die überlaute Musik im Streifenwagen trotz geschlossener Fenster oder – in einem anderen Fall – schon von einer Nachbarstraße aus zu hören gewesen sei. Der Antragsteller sei unbelehrbar, was sich zum Beispiel darin zeige, dass die Polizei mitunter in einer Nacht zweimal habe kommen müssen, weil der Antragsteller nach der ersten Intervention der Beamten die Musik wieder lauter gestellt habe. Auch die Schlägereien und Streitigkeiten seien dem Antragsteller anzulasten, selbst wenn sie primär von seiner Ex-Freundin verursacht worden sein sollten. Die benachbarten Bordelle spielten keine Rolle, weil sich die polizeilichen Feststellungen stets auf die Gaststätte des Antragstellers bezogen hätten.
Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 10. August 2007 – 6 L 512/07.MZ