Auf das in Nordrhein-Westfalen erhobene besondere Kirchgeld sind Beiträge des Ehegatten des Kirchensteuerpflichtigen an eine freikirchliche Gemeinde, der er angehört, auch dann anzurechnen, wenn er sie ohne Rechtspflicht freiwillig entrichtet hat.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 16. Mai 2007 – I R 38/06