Eine Klage, bei der ein Kläger als Anschrift nur ein Postfach angibt, ist unzulässig. Zu einer ordnungsgemäßen Prozessführung gehört die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift. Eine Ausnahme gilt nur, wenn sich der Betroffene bei korrekten Angaben der Gefahr der Verhaftung aussetzen würde.
Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 26.04.2007 – 3 K 1997/05