Ansparabschreibung bei Betriebsaufgabe oder Betriebsveräußerung

Nach Ansicht der Finanzverwaltung zählt der bei Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebes entstehende Gewinn aus der Auflösung von Ansparabschreibungen nicht zum nur einer ermäßigten Besteuerung unterliegenden Veräußerungsgewinn. Demgegenüber hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 10.11.2004 entschieden, dass der Gewinn aus der Auflösung von Ansparabschreibungen aufgrund einer veräußerungsähnlichen Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft zur Erhöhung des tarifbegünstigten Einbringungsgewinns führt.

Dieses Urteil will die Finanzverwaltung über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anwenden. Betroffene sollten sich unter Berufung auf das Urteil des Bundesfinanzhofs gleichwohl gegen Steuerbescheide wehren, die Ihnen die Tarifvergünstigung versagen.

BMF-Schreiben vom 25.08.2005 – IV B 2 – S 2139b – 17/05

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