Individuell gefertigte Holzelemente auf Spielplätzen sind keine umsatzsteuerlich begünstigten Kunstgegenstände. Spielplatzelemente aus Holz, die entweder zur unmittelbaren Nutzung durch Kinder oder aber als phantasievolles ?Beiwerk? aufgestellt sind, werden primär durch ihren Gebrauchszweck als Kinderspielzeug geprägt. Sie sind deshalb nach einem Urteil des Finanzgerichts des Landes Brandenburg nicht als Bildhauerkunst zu bewerten, für die der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von 7 % gilt. Ungeachtet dessen, dass es sich bei den Holzelementen um Unikate mit künstlerischem Anspruch handelt, steht der mit diesen verfolgte Zweck, Kindern als Spielgerät zu dienen oder Kinder zum Spielen anzuregen, im Vordergrund. In diesem Fall tritt der künstlerische Wert hinter dem Gebrauchswert zurück.
Finanzgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 07. November 2006 – 1 K 1613/04