Bestimmte Schildkrötenarten unterliegen einem besonderen Schutz. Wer eine solche Schildkröte besitzt, benötigt hierfür eine besondere Genehmigung oder er riskiert die Beschlagnahme der Schildkröte, wie jetzt wieder ein Urteil des Göttingen zeigt.
In dem jetzt vom VG Göttingen entschiedenen Fall hält der Kläger seit 1990 in beträchtlichem Umfang Reptilien, u.a. Schildkröten. Im März 2002 hatte er eine Spornschildkröte (wissenschaftlicher Name: Geochelone sulcata) und im Jahre 1998 eine Aldabra-Riesenschildkröte (wissenschaftlicher Name: Geochelone gigantea) erworben. Bei beiden Tieren handelt es sich um solche nach EU-Recht geschützter Arten, deren Besitz in Deutschland nur ausnahmsweise erlaubt ist, wenn der Besitzer seine Besitzberechtigung nachweisen kann. Da dem Kläger dieser Nachweis nach Ansicht des beklagten Landkreises Göttingen nicht gelungen war, beschlagnahmte er die beiden Schildkröten im Jahre 2005, d.h. er beließ die Tiere beim Kläger, der darüber aber nicht mehr verfügen darf.
Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben. Zu deren Begründung trug er im Wesentlichen vor, den Besitzberechtigungsnachweis für die Tiere geführt zu haben. Für die Spornschildkröte, die er auf einer Reptilienausstellung erworben habe, habe er einen Beleg des Verkäufers, für die Aldabra Riesenschildkröte habe er vier Bescheinigungen, die die Herkunft der Schildkröte von einer Firma auf Korsika nachwiesen, beigebracht. Im Übrigen vertrete er als Tierliebhaber einen ethischen Tierschutz, habe ei-ne enge Bindung an die Tiere und schütze sie vor dem Beklagten.
Das Gericht hat die Klage abgewiesen.
Der nach Bundesnaturschutz- und Europarecht erforderliche Nachweis der Besitzberechtigung sei nicht geführt. Eine solche Berechtigung zum Besitz von Tieren besonders geschützter Arten bestehe nur, wenn die Tiere rechtmäßig in der Gemeinschaft gezüchtet, durch künstliche Vermehrung gewonnen oder der Natur entnommen worden seien oder aus Nicht-EU-Ländern in die Gemeinschaft gelangt seien. Der Kaufbeleg für den Erwerb der Spornschildkröte beweise nur den Erwerb der Schildkröte, nicht aber, dass sie in der Gemeinschaft gezüchtet wurde. Dies würde den – vom Kläger nicht erbrachten- Nachweis voraussetzen, dass auch die Elterntiere rechtmäßig erworben worden sind. Bezüglich der aus Korsika stammenden Aldabra Riesenschildkröte ließen einerseits die vorgelegten Belege eine eindeutige Zuordnung zu dem beschlagnahmten Tier nicht zu. Zum anderen sei nicht erkennbar, dass die Elterntiere nach französischem Recht rechtmäßig gehalten worden seien. Da diese Tiere in der Natur nur im indischen Ozean vorkämen, müssten sie erlaubterweise eingeführt worden sein. Dafür gebe es keinen Beleg.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung kann der Kläger beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.
Verwaltungsgerichts Göttingen, Urteil vom 2. August 2007 – 4 A 182/05