Bankhaftung bei ausländischen Erben

Zu den Sorgfaltspflichten eines Kreditinstituts bei Auszahlung eines Guthabens an im Ausland wohnhaften Erben hat jetzt der Bundesfinanzhof Stellung genommen:

Gehen nach Eintritt des Erbfalls auf einem Bankkonto des Erblassers für diesen bestimmte Rentenzahlungen ein, die der Rückforderung nach § 118 Abs. 3 SGB VI unterliegen, und hat das FA der Bank mitgeteilt, sie könne das Kontoguthaben einem außerhalb des Geltungsbereichs des ErbStG wohnhaften Berechtigten bis auf einen bestimmten Betrag zur Verfügung stellen, muss sie die Rentenzahlungen zusätzlich zu diesem Betrag zurückbehalten, um eine Haftung für die Steuer nach § 20 Abs. 6 Satz 2 ErbStG zu vermeiden.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 18. Juli 2007 – II R 18/06