Liturgisches Läuten stellt keinen unzumutbarem Lärm dar. Mit dieser Begründung wies das Verwaltungsgericht Arnsberg eine Nachbarklage gegen eine Kirchengemeinde in Werl ab. Die Nachbarn des Kirchengrundstücks hatten sich gegen das sogenannte liturgische oder sakrale Glockengeläut zur Wehr gesetzt, welches vor allem aus Anlass von Gottesdiensten, Beerdigungen, Hochzeiten oder anderen kirchlichen Feiern erklingt. Die Anwohner, deren Garten zum Glockenturm hin ausgerichtet ist, hatten geltend gemacht, dass sich die Lautstärke seit dem Einbau eines neuen Geläuts deutlich erhöht habe. Die damit einhergehende Beeinträchtigung sei unzumutbar und habe bei ihnen zu gesundheitlichen Schäden geführt.
Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Es verwies auf die Regelungen der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm), die zur Beurteilung der Zumutbarkeit von Glockengeläut grundsätzlich geeignet sei. Die darin vorgesehenen Spitzenpegel würden zwar teilweise überschritten, wie Messungen des Staatlichen Umweltamtes im Bereich der vor dem Wohnhaus der Kläger gelegenen Terrasse, die ca. 30 m vom Glockenturm entfernt ist, ergeben hätten. Gleichwohl sei das sakrale Läuten den Klägern zuzumuten. Denn die TA Lärm lasse Abweichungen von den Grenzwerten im Rahmen einer Sonderfallprüfung zu. Eine solche Prüfung sei hier geboten, weil das sakrale Glockenläuten aufgrund des verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrechts der Kirchen und des Schutzes freier Religionsausübung privilegiert sei. In der Regel stelle dieses Läuten eine zumutbare, sozialadäquate und allgemein akzeptierte Äußerung kirchlichen Lebens dar. Die Kläger seien nur geringfügigen Überschreitungen der Lärmgrenzwerte ausgesetzt, die sie hinnehmen müssten. Nach den Ergebnissen der Messungen würden die Spitzenpegel nach der TA Lärm nur beim Läuten der großen Glocke überschritten, die aber lediglich bei zwei Gottesdiensten an den Wochenenden sowie bei kirchlich bedeutsamen Ereignissen wie etwa Trauerfeiern oder Hochzeiten zum Einsatz komme. Für das mehrmals täglich stattfindende Gebetsläuten werde eine andere Glocke genutzt, deren Geräusche unterhalb der vorgesehenen Spitzenpegel blieben. Soweit sich die Kläger auf gesundheitliche Beschwerden berufen hätten, sei ein ursächlicher Zusammenhang mit dem sakralen Läuten nicht hinreichend belegt.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Über einen Antrag auf Zulassung der Berufung hätte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu entscheiden.
Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 30. August 2007 – 7 K 2561/06