Zuschüsse zur Sanierung von Baudenkmälern schmälern die Abschreibungsgrundlage für die Sonderabschreibung nach § 7 i bzw. § 10 f EStG.
Der Abzug von Aufwendungen, die steuerlich „wie Sonderausgaben“ zu behandeln sind, setzt eine wirtschaftliche Belastung des Steuerpflichtigen voraus. Im öffentlichen Interesse geleistete Zuschüsse Privater mindern daher, wie der Bundesfinanzhof jetzt urteilte, die Abzugsbeträge nach § 10f EStG.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 20. Juni 2007 – X R 13/06