Eine Wohnung ist „ständige Wohnstätte“ im Sinne des DBA-Schweiz 1971, wenn sie nach Art und Intensität ihrer Nutzung eine nicht nur hin und wieder aufgesuchte, sondern in den allgemeinen Lebensrhythmus des Steuerpflichtigen einbezogene Anlaufstelle darstellt.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 5. Juni 2007 I R 22/06