Ist eine Steueranmeldung entgegen der gesetzlichen Anordnung nicht eigenhändig unterschrieben, ist sie unwirksam, steht deshalb einer Steuerfestsetzung nicht gleich und führt mit ihrem Eingang bei der Finanzbehörde nicht zum Beginn der Einspruchsfrist. Dies gilt auch für die strafbefreiende Erklärung nach dem StraBEG.
Wenn die Finanzverwaltung eine strafbefreiende Erklärung trotz fehlender –aber innerhalb einer vom FA gesetzten Frist nachgeholter– Unterschrift allgemein als von Anfang an wirksam behandelt, so kann dies ohne Rechtsgrundlage jedenfalls nicht zu Lasten des Erklärenden die Einspruchsfrist auslösen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 22. Mai 2007 – IX R 55/06