Geldleistungen für die Betreuung von Kindern in Vollzeitpflege sind auch zukünftig von der Einkommensteuer freigestellt. Erst wenn mehr als sechs Kinder (früher: fünf Kinder) im Haushalt aufgenommen werden, wird von einer steuerpflichtigen Erwerbstätigkeit ausgegangen und zwar unabhängig von der Höhe des erhaltenen Pflegegeldes.
Unterhalb dieser Sechs-Kinder-Grenze sind Pflegefamilien nicht als Unternehmer anzusehen und dass die ihnen für die Aufnahme von Pflegekindern gezahlten Gelder als steuerfreie Beihilfen zu behandeln.
Auf Initiative der Bundesländer war im Frühjahr eine Verwaltungsanweisung beschlossen worden, nach der ab 2008 von einer steuerpflichtigen Erwerbstätigkeit ausgegangen werden sollte, sofern die im Pflegegeld enthaltenen Erziehungsbeiträge pro Jahr und Pflegehaushalt insgesamt 24.000 Euro übersteigen. Diese Regelung wurde nunmehr auf Initiative des Bundesfinanzministeriums nochmals geändert. Mit der nun gefunden Regelung (Abgrenzung nach der Anzahl der aufgenommenen Kinder) wird nicht mehr an die Höhe der Pflegegelder angeknüpft. Die „Sechs Kinder-Grenze“ wird faktisch zur generellen Steuerfreiheit führen, da die Aufnahme von mehr als sechs Pflegekindern wohl eine absolute Ausnahme darstellt.