Für die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätze wird die Umsatzsteuer im Regelfall nach sogenannten „Durchschnittssätzen“ berechnet. Diese Bestimmung des § 24 UStG erfasst aber, wie der Bundesfinanzhof jetzt klarstellte, bei richtlinienkonformer Auslegung nur landwirtschaftliche Dienstleistungen i.S. des Art. 25 der Richtlinie 77/388/EWG. Deren einkommensteuerrechtliche Beurteilung ist umsatzsteuerrechtlich ohne Bedeutung.
Grabpflegeleistungen unterliegen damit nach Ansicht des BFH nicht der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG 1993, sondern der Regelbesteuerung.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 31. Mai 2007 – V R 5/05