Sondennahrung zum ermäßigten Umsatzsteuersatz?

Für flüssige Nahrung, die über eine Ernährungssonde verabreicht wird, gilt der ermäßigte Steuersatz von 7%, nicht der Regelsteuersatz von 16%. Es handelt sich hierbei nämlich nicht um Getränke – so auch der Europäische Gerichtshof – , sondern um eine so genannte „verschiedene Lebensmittelzubereitung“. Gestützt wird die Beurteilung zudem durch den verfassungsrechtlichen Grundsatz, dass behinderte Menschen nicht benachteiligt werden dürfen.

Schade nur, dass dieses Urteil nicht von einem Finanzgericht stammt, sondern vom Landessozialgericht Rheinland-Pfalz. Damit dürfte das Urteil dazu führen, dass die Krankenkassen und Pflegekassen nur 7% erstatten, während an die Finanzämter 19% abzuführen sind. Die Finanzverwaltung war nämlich immer schon der Meinung (und ist es auch heute noch), dass auf Sondennahrung der volle Umsatzsteuersatz fällig wird.

Nettes Geschäft für den Staat: Die eine öffentliche Kasse kassiert 19%, die andere öffentliche Kasse erstattet nur 7%.

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.08.2007, Az. L 5 KNK 1/06