Nur unmittelbare Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer für allgemein- oder berufsbildende Einrichtungen sind umsatzsteuerfrei, so entschied jetzt der Bundesfinanzhof, der in zwei Entscheidungen zur Umsatzsteuerbefreiung für Unterrichtsleistungen für selbständige Lehrer Stellung nehmen musste. Seit 1999 sind derartige Leistungen nach § 4 Nr. 21 Buchst. b Doppelbuchst. bb des Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerbefreit, wenn sie unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienen und an privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen erfolgen, denen eine Berufs- oder Prüfungsvorbereitung bescheinigt wird.
Auf diese Befreiungsregelung berief sich eine Diplom-Pädagogin, die mit einem „Privaten Bildungsinstitut“ im Bereich der Erwachsenenbildung tätig war. Sie erbrachte 2002 an einer Berufsakademie (der die zuständige Landesbehörde Berufs- und Prüfungsvorbereitung bescheinigt hatte) Unterrichtsleistungen sowohl persönlich als auch durch für sie selbständig tätige Dozenten, denen sie das Honorar weiterreichte.
Das Finanzamt behandelte die Unterrichtsleistungen der Pädagogin als steuerfrei, soweit sie persönlich unterrichtet hatte, nicht aber, soweit sie den Unterricht durch ihre selbständigen Dozenten („Subunternehmer“) an die Akademie leistete.
Der BFH bestätigte dieses Ergebnis. Der Unterricht durch ihre Dozenten war keine „unmittelbar dem Bildungszweck dienende Unterrichtsleistung“ der Pädagogin. Die Dozenten leisteten an sie. Die Pädagogin war mit ihrem „Privaten Bildungsinstitut“ ihrerseits keine durch eine Bescheinigung der Landesbehörde anerkannte Bildungseinrichtung, die als solche befreite Unterrichtsleistungen hätte ausführen können.
Das zweite Urteil betraf einen vergleichbaren Fall „mittelbarer“ Unterrichtsleistungen, für den allerdings die Rechtslage vor 1999 galt. Der BFH kam zu demselben Ergebnis. Die damals noch engeren Befreiungsvoraussetzungen begünstigten nur die Träger der Bildungseinrichtungen, nicht die selbständigen Lehrer.
Beide Kläger beriefen sich im Übrigen erfolglos auf das europäische Gemeinschaftsrecht. Für berufliche Fortbildungsmaßnahmen durch selbständige Lehrer sieht die Sechste Richtlinie zum gemeinsamen Mehrwertsteuersystem keine Befreiung vor.
Unterrichtsleistungen an privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen sind nur dann nach § 4 Nr. 21 Buchst. b, bb UStG 1999 steuerfrei, wenn sie von einem selbständigen Lehrer persönlich –und nicht durch von diesem beauftragte selbständige Dozenten– erbracht werden.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 23. August 2007 – V R 10/05
- Die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG 1993 für unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen kann auch eine natürliche Person in Anspruch nehmen.
- Voraussetzung ist, dass ihr von der zuständigen Landesbehörde bescheinigt worden ist, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet.
- Es reicht nicht aus, dass eine derartige Bescheinigung der Bildungseinrichtung erteilt worden ist, an der die Person unterrichtet.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 23. August 2007 – V R 4/05