Widerruf eines Fitnessstudio-Vertrages

Ein Verbraucher kann den im Rahmen eines ersten Probetrainings abgeschlossenen Vertrag über die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen.

Informativ hierzu ist ein jetzt vom Landgericht Koblenz entschiedener Fall:

Der Kläger betreibt in Koblenz ein Fitnessstudio. Die Beklagte erhielt im September 2004 eine „Gewinnbenachrichtigung“ des Klägers nebst Gutschein für ein siebentägiges Probetraining per Post zugesandt, obwohl sie nicht an einem Gewinnspiel des Klägers teilgenommen hatte. Die Beklagte vereinbarte daraufhin einen Termin zum Probetraining am 28.09.2004. Im Rahmen des Besuchs der Beklagten in den Räumen des Fitnessstudios warb der Kläger für den Abschluss eines Mitgliedschaftsvertrages über die Laufzeit von zunächst 24 Monaten mit anschließender Kündigungsmöglichkeit. Die Beklagte nahm das Angebot an Ort und Stelle an. Noch am gleichen Tag kamen ihr Bedenken, und sie erklärte den Widerruf vom Vertrag.

Mit seiner Klage hat der Kläger von der Beklagten Zahlung von Mitgliedsbeiträgen in Höhe von 1.011 ? nebst Zinsen verlangt. Die Parteien haben darüber gestritten, ob der von der Beklagten erklärte Widerruf ihrer Vertragserklärung wirksam ist. Das Amtsgericht Koblenz hat diese Frage verneint und der Zahlungsklage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht Koblenz jedoch das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen.

Wie die Berufungskammer in den Entscheidungsgründen des Urteils ausgeführt hat, hat die Beklagte den Mitgliedschaftsvertrag vom 28.09.2004 mit ihrem Schreiben gleichen Datums gegenüber dem Kläger wirksam widerrufen. Bei dem Vertrag handele es sich um ein sogenanntes Haustürgeschäft, für das zum Schutz des Verbrauchers vor Überrumpelung das gesetzliche Widerrufsrecht binnen zwei Wochen gelte. Ein Haustürgeschäft liegt bei einem Vertrag über eine entgeltliche Leistung zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter anderem dann vor, wenn der Verbraucher zum Abschluss des Vertrages anlässlich einer vom Unternehmer durchgeführten Freizeitveranstaltung bestimmt worden ist (§ 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB). Um eine solche Freizeitveranstaltung handele es sich hier, wie die Kammer im Einzelnen unter Hinweis auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet hat. Die Beklagte habe aufgrund der ihr übersandten Gewinnbenachrichtigung nebst Gutschein für ein kostenloses Probetraining entsprechend der Aufforderung im Schreiben des Klägers einen ersten Trainingstermin vereinbart. Die Beklagte habe im Rahmen der in ihrer Freizeit wahrgenommenen Trainingsstunde noch nicht mit „Verkaufstätigkeiten“ des Klägers rechnen müssen. In Anbetracht des zugesagten Gewinns über ein siebentägiges Probetraining habe sie davon ausgehen dürfen, sich in dieser Zeit zunächst ein Bild über das Fitnessstudio machen zu können. Der Kläger habe die Beklagte durch die Gewinnmitteilung in sein Studio gelockt und ihr die Unverbindlichkeit des Besuchs vermittelt. Tatsächlich sei es ihm darum gegangen, die ahnungslose Beklagte, die ihren Gewinn habe abholen wollen, zum Abschluss des Vertrages zu überreden. Diese Situation unterfalle dem Schutzbereich der verbraucherschützenden Regelung über das Widerrufsrecht. Unerheblich sei dabei, dass die Beklagte den Vertrag freiwillig unterzeichnet habe. Dass die Beklagte den Vertrag letztlich unterschrieben habe, ohne zuvor in Ruhe die Vor- und Nachteile einer derartigen Mitgliedschaft abzuwägen, mache auch der noch am selben Tag erfolgte Widerruf deutlich.

Die Beklagte ist daher im Ergebnis nicht verpflichtet, die vom Kläger verlangten Mitgliedsbeiträge zu zahlen.

Landgericht Koblenz, Urteil vom 2. Oktober 2007 – 6 S 19/07

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